Die VEE Sachsen e.V. hat im Rahmen der Verbändeanhörung zum 4. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung ein umfassende Stellungnahme zu Regelungen betreffend der Windenergieplanung abgegeben.
Die geplante Gesetzesänderung soll im Wesentlichen der Umsetzung von Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag 2019 bis 2024 sowie von Beschlüssen der Bauministerkonferenz zur Änderung der Musterbauordnung in Landesrecht dienen. Die Sächsische Bauordnung soll zudem an aktuelle Bedingungen und Bedürfnisse angepasst und ein sicheres, kostengünstiges und zukunftsfähiges Bauen im Freistaat Sachsen weiter gefördert werden.
Wir haben folgende Änderungen vorgeschlagen und diese ausführlich begründet:
Ergänzung des § 6 Absatz 5 um einen Satz 5 mit folgendem Inhalt
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
(1) … (4)
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89 von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Abstandsflächen vorgeschrieben, sind diese maßgeblich. Für Windenergieanlagen, die im Außenbereich errichtet werden, genügt eine Tiefe der Abstandsfläche, welche durch den Radius des Rotors zuzüglich 3 m bestimmt wird.
(6) … (8)
Wie bereits mehrfach dargelegt, haben wir erhebliche Zweifel, dass mit einer starren Ausschöpfung der 1.000 Meter-Regelung für die Windenergie die für den Klimaschutz notwendigen Ausbauziele erreicht werden können. Wir werden dies im Rahmen der Begründung nochmals aufzeigen und darlegen.
Soweit an einer starren Regelung des 1.000 Meter-Abstandes festgehalten wird, sollte zumindest eine Aufnahme wie folgt erfolgen:
Der § 84 wird wie folgt gefasst:
§ 84 Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches
(1) …
(2) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mindestens 1 000 Meter Abstand eingehalten werden von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage zu
1. den nächstgelegenen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen gemäß § 30 des Baugesetzbuches, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind,
2. den nächstgelegenen Wohngebäuden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß § 34 des Baugesetzbuches, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
3. der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich mit mindestens 6 Wohngebäuden in Verbindung mit einer Außenbereichssatzung nach § 35 Absatz 6 Bau GB.
4. Der nach Absatz 2 einzuhaltende Abstand vom Mastfuß der Windenergieanlage zu Wohngebäuden reduziert sich auf mindestens 850 m, sofern eine Ausweisung von Flächen zur Nutzung für die Windenergie durch einen Bauleitplan erfolgt. Dies gilt auch, wenn es sich um das Repowering von Windenergieanlagen im Sinne des § 16 b BImSchG handelt.
5. Für in Kraft befindliche Regional- und Bauleitpläne, die eine Unterschreitung der Wohnbebauungsabstände nach 1., 2. und 3. vorsehen, gilt ein Investitions- und Bestandsschutz.
Es wird die Aufnahme einer Übergangsregelung dringend empfohlen:
Laufende Genehmigungsverfahren (beantragte Genehmigungsverfahren) sind von Neuregelungen zur 1.000-Meter-Abstandsregel nicht betroffen und genießen Verfahrensschutz.
Lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme ... [mehr]