Satzung und Beitragsordnung
Beitragsordnung 2017 | Beitragsordnung 2022
Die aktuelle Satzung wurde zur Mitgliederversammlung 2018 beschlossen und zum 30.10.2018 vom Registergericht eingetragen:
Satzung der VEE Sachsen e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabenstellung
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Amtsenthebung und Vollmachtsentzug
§ 8 Beiträge
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Präsidium
§ 12 Aufgaben des Präsidiums
§ 13 Geschäftsführer
§ 14 Revisionskommission
§ 15 Bestimmungen für Mitgliederversammlungen
§ 16 Beirat
§ 17 Auflösung
§ 18 Verwendung von Vereinsvermögen
§ 19 Salvatorische Klausel
§ 20 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen:
VEE Sachsen e.V. Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Dresden. Der Verein ist unter dem Aktenzeichen VR 2727 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabenstellung
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, insbesondere Personen, Institutionen und Unternehmen, welche auf dem Gebiet der Nutzung Erneuerbarer Energien sowie der Aus- und Weiterbildung, der Entwicklung und Herstellung von Anlagen und Einzelkomponenten wirken bzw. die Arbeit auf dem gesamten Gebiet fördern wollen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist überparteilich, unabhängig und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Nutzung Erneuerbarer Energien. Arbeitsfelder des Vereines sind Strom-, Wärme- und Mobilitätskonzepte und deren Kopplung sowie die dafür notwendige Energiebereitstellung aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse, Umweltwärme, Geothermie sowie die notwendige Infrastruktur wie Netze und Speicher. Der Verein setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, sowie für den Klimaschutz und die Förderung des Umweltschutzes ein. Der Verein strebt an, alle Verbände der Erneuerbaren Energien in Sachsen zusammen zu führen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung und Durchführung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit
- Weitergabe von Informationen an Bürger
- Beratung öffentlicher Stellen
- Förderung und Durchführung von Bildungstätigkeit
- Wirken für eine effektive Förderung der Anwendung Erneuerbarer Energien und der Bereiche Speicher und Netze.
- Wirken für eine effektive Förderung der Forschung und Entwicklung
- Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienzmaßnahmen
- Wirken für das Schaffen günstiger Rahmenbedingungen für die Nutzung Erneuerbarer Energien und die Entwicklung und Produktion entsprechenderTechnologien in den Bereichen Strom, Wärme und Mobilität
- Förderung und Anregung des Zusammenwirkens von Firmen, Behörden und wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien tätig sind
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind die in § 2 (1) genannten Personen und Personenzusammenschlüsse.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied erfordert einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte. Die Satzung sowie die satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen sind zu befolgen.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des Vereins, zu denen es eingeladen wird, teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
- Austrittserklärung des Mitglieds, die durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss. In besonders zu begründenden Fällen kann ein Austritt auch vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
- Ausschluss durch das Präsidium. Dieser kann erfolgen, wenn:
- das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein 6 Monate nach Fälligkeit trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist;
- das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt;
- das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Bekanntgabe über den Ausschluss erfolgt durch eingeschriebenen Brief an das ausgeschlossene Mitglied.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Amtsenthebung und Vollmachtsentzug
Während eines Ausschlussverfahrens (§ 6 Abs. 3 + 4) ruhen alle Ämter und Vollmachten eines Mitgliedes bzw. der von juristischen Personen benannten Person im Innenverhältnis.
§ 8 Beiträge
- Jedes ordentliche Mitglied hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie können bei Austritt aus dem Verein nicht zurückgefordert werden.
- Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 3) sind beitragsfrei.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Präsidium
- Beirat
- Revisionskommission
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über dessen Grundsätze und nimmt mit dem Recht der Stellungnahme den Geschäftsbericht entgegen.
Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für:
- Wahl des Präsidenten, des Präsidiums und der Revisionskommission
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Präsidiums
- Beschluss über die Beitragsordnung
- Änderung der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, durch die Geschäftsstelle einzuberufen. Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin mit der vorläufigen Tagesordnung brieflich oder elektronischer Form (E-Mail) an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse abgesandt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium einberufen werden. Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung (maßgeblich ist der Poststempel) einzuladen. Der Tagungstermin muss innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
§ 11 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten und 2 bis 4 weiteren Mitgliedern.
- Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums vertreten.
- Das Präsidium und der Präsident werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes vakante Präsidiumsamt ist einzeln zu wählen. Falls keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit erhält, muss der Wahlgang solange wiederholt werden, bis dies der Fall ist. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erreicht hat. Eine Wiederwahl auch mehrfach - ist zulässig.
Der Präsident und jedes Präsidiumsmitglied bleibt - vorbehaltlich des jederzeitigen Rechts zur Amtsniederlegung - im Amt, bis ein neuer Präsident oder Präsidiumsmitglied an seine Stelle gewählt ist. Der Präsident und jedes Präsidiumsmitglied kann sein Amt durch Erklärung gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidiums niederlegen. Die Erklärung ist zumindest in Textform (§ 126 b BGB) abzugeben.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes, kann das Präsidium für dessen restliche Amtszeit ein Vereinsmitglied als Ersatzmitglied kooptieren.
- Mitgliedern des Präsidiums kann eine Vergütung gezahlt werden. Über Ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Das Präsidium ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, sofern sie vom Registergericht gefordert werden.
§ 12 Aufgaben des Präsidiums
- Die Aufgaben des Präsidiums sind:
- Die Repräsentation des Vereins
- Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung
- Die Festlegung der Vorgaben für die Geschäftsführung/Geschäftsstellenleitung
- Entscheidung über die Einstellung bzw. Entlassung eines Geschäftsführers oder Geschäftsstellenleiters
- Die jährliche Erarbeitung und Vorlage eines Finanzierungsplanes
- Die verantwortliche Kassenführung des Vereins;
- Die ordnungsgemäße Rechnungslegung und Buchführung.
- Die Berufung von Mitgliedern in den Beirat
- Die Aufgaben des Präsidenten sind unter anderem:
- Die Leitung des Präsidiums
- Bei Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. Geschäftsstellenleiters der Präsidiumsversammlung einen geeigneten Nachfolger vorzuschlagen
- Die Aufsicht über die Geschäftsführung bzw. Geschäftsstellenleitung
Die Aufgaben können vom Präsidenten auf einen Stellvertreter übertragen werden.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 13 Geschäftsführer
- Das Präsidium kann zur Führung der Geschäfte und der Geschäftsstelle einen oder mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsstellenleiter bestellen oder eine geeignete Institution mit der Geschäftsführung beauftragen.
- Der Geschäftsführer bzw. Geschäftsstellenleiter ist für die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten verantwortlich. Er arbeitet nach Weisung des Präsidiums. Maßgebend ist die vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung.
§ 14 Revisionskommission
- Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisionskommission hat rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 1 die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
- Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
§ 15 Bestimmungen für Mitgliederversammlungen
- Die Mitglieder oder ihre Vertreter werden zur Mitgliederversammlung durch die Geschäfts-stelleunter Einbehaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist eingeladen. Die endgültige Ta-gungsordnung muss spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen.
- Über Punkte, die nicht Bestandteil der Tagungsordnung sind, sowie über Anträge, die nicht spätestens 7 Tage vor der Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich zugegangen sind, kann nur abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Zulassung als Dringlichkeitsantrag beschließen. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten geleitet. Er ist berechtigt, die Leitung der Sitzung zu delegieren. Die Abstimmungen sind in der Regel geheim. Die Mitglieder können in offener Abstimmung beschließen, offen oder durch Akklamation abzustimmen.
- Bei den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die schriftliche Stimmübertragung ist zulässig. Das Mitglied, auf welches eine Stimme übertragen wurde, hat seine auf die Tagesordnung hinweisende Vollmacht schriftlich vor der Abstimmung dem Sitzungsvorsitzenden nachzuweisen.
- Soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
- Die Versammlungen der Mitglieder sind beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurden. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitglieder sind Niederschriften zu führen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 16 Beirat
Der Beirat ist ein beratendes Gremium für das Präsidium. In ihn werden ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder durch das Präsidium berufen. Der Beirat unterstützt die Durchsetzung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit und die Beratung öffentlicher Stellen Er macht Vorschläge für die zukünftige Profilierung des Vereins.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
§ 18 Verwendung von Vereinsvermögen
Mit der Auflösung des Vereins, beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die Hermann-Scheer-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Kann die Hermann-Scheer-Stiftung bei Entfall der Gemeinnützigkeit oder aus anderen Gründen das Vermögen nicht entgegennehmen, bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere gemeinnützige Organisation, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Salvatorische Klausel
- Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später nicht vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss oder bei der Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten. Durch diese Bestimmungen wird nicht die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins umgangen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dasjenige, was nach Absatz 1 gilt, durch schriftliche Änderung der Satzung festzuhalten.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform, soweit nicht Kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Die mit der Errichtung und Eintragung des Vereins verbundenen Notar- und Beratungs- und Gerichtskosten, einschließlich der Kosten der Veröffentlichung, werden als Gründungsaufwand vom Verein übernommen.
So beschlossen:
Dresden, den 16. März 2018
Die nachfolgende Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.05.2022 beschlossen und gilt für die Mitgliedsbeiträge ab dem 01.01.2023:
Beitragsordnung 2023 der VEE Sachsen e.V.
§ 1 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Aufnahmemonats. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10 % des Jahresbeitrages, mindestens aber 10,00 Euro zu entrichten.
§ 2 Beiträge
Ordentliche Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag von mindestens:
Einzelmitglieder (natürliche Personen) | 50,00 Euro |
Schüler, Studenten, Rentner und Erwerbslose | 10,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände (Mindestbeitrag) | 300,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 10 Mitarbeitern | 600,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 25 Mitarbeitern | 1.200,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 100 Mitarbeitern | 2.400,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 250 Mitarbeitern | 3.600,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 1.000 Mitarbeitern | 4.800,00 Euro |
Außerordentliche Mitglieder:
Ehrenmitglieder | beitragsfrei |
Für Mitgliedsbeiträge an die VEE Sachsen e.V. erhält das Mitglied eine Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag.
§ 3 Teilbeträge
Der Beitrag für das Anfangsjahr wird anteilig berechnet. Rundungen erfolgen euroweise.
§ 4 Ermäßigungen
Auf Antrag eines Mitgliedes kann das Präsidium in besonders begründeten Fällen über Ermäßigungen, die über die Beitragsordnung hinausgehen, entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann satzungsgemäß beendet werden. Bereits gezahlte Beiträge des Mitglieds werden nicht zurückerstattet. Bei Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
§ 6 Spenden
Über Spenden an die VEE Sachsen e.V. erhält der Spender eine Bescheinigung.
§ 7 Zahlungsweise und Fälligkeit
Die Beiträge werden für das Kalenderjahr berechnet und als Jahresbeiträge entweder durch Überweisung bzw. Bankeinzug oder in Ausnahmefällen bar in der Geschäftsstelle entrichtet. Sie sind im Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Neuaufnahmen ist der erste Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahmebestätigung fällig. Bei allen Zahlungen ist die Mitgliedsnummer anzugeben.
§ 8 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung fällig. Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung entscheidet das Präsidium sechs Monate nach Fälligkeit über einen Ausschluss des Mitglieds.
§ 9 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
So beschlossen:
Dresden, den 20.05.2022
Die nachfolgende Beitragsordnung wurde in 2016 beschlossen und gilt für die Mitgliedsbeiträge ab 2017 bis einschließlich 2022.
Beitragsordnung 2017 bis 2022 der VEE Sachsen e.V.
§ 1 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Aufnahmemonats. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10 % des Jahresbeitrages, mindestens aber 10,00 Euro zu entrichten.
§ 2 Beiträge
Ordentliche Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag von mindestens:
Einzelmitglieder (natürliche Personen) | 50,00 Euro |
Schüler, Studenten, Rentner und Erwerbslose | 10,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände (Mindestbeitrag) | 300,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 10 Mitarbeitern | 500,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 25 Mitarbeitern | 1.000,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 100 Mitarbeitern | 2.000,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 250 Mitarbeitern | 3.000,00 Euro |
Unternehmen, Vereine, Verbände ab 1.000 Mitarbeitern | 4.000,00 Euro |
Außerordentliche Mitglieder:
Ehrenmitglieder | beitragsfrei |
Für Mitgliedsbeiträge an die VEE Sachsen e.V. erhält das Mitglied eine Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag.
§ 3 Teilbeträge
Der Beitrag für das Anfangsjahr wird anteilig berechnet. Rundungen erfolgen euroweise.
§ 4 Ermäßigungen
Auf Antrag eines Mitgliedes kann das Präsidium in besonders begründeten Fällen über Ermäßigungen, die über die Beitragsordnung hinausgehen, entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann satzungsgemäß beendet werden. Bereits gezahlte Beiträge des Mitglieds werden nicht zurückerstattet. Bei Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
§ 6 Spenden
Über Spenden an die VEE Sachsen e.V. erhält der Spender eine Bescheinigung.
§ 7 Zahlungsweise und Fälligkeit
Die Beiträge werden für das Kalenderjahr berechnet und als Jahresbeiträge entweder durch Überweisung bzw. Bankeinzug oder in Ausnahmefällen bar in der Geschäftsstelle entrichtet. Sie sind im Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Neuaufnahmen ist der erste Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahmebestätigung fällig. Bei allen Zahlungen ist die Mitgliedsnummer anzugeben.
§ 8 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung fällig. Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung entscheidet das Präsidium sechs Monate nach Fälligkeit über einen Ausschluss des Mitglieds.
§ 9 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
So beschlossen:
Dresden, den 08.04.2016