Keine Diskriminierung der regenerativen Wasserkraftanlagen im EEG 2023

Keine Diskriminierung der regenerativen Wasserkraftanlagen im EEG 2023

16. Mai 2022

Das Osterpaket der Bundesregierung sieht vor, Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 501 kW „aus ökologischen Gründen“ aus dem Fördermechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 herauszunehmen. Darüber hinaus soll der Erhalt der EEG-Vergütung an wasserhaushaltsrechtliche Vorgaben geknüpft werden und der Ausbau der Wasserkraft nicht im überragenden öffentlichen Interesse stehen als Korrektiv zu einer möglichen Abweichung von den Bewirtschaftungszielen nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Diese Änderungen sind unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Die Auswirkungen sind jedoch erheblich, da sie einen Großteil der Wasserkraftstandorte betreffen würden. Rund 90 Prozent der Wasserkraftanlagen in Deutschland, also insgesamt ca. 7.300 mittelständische Anlagen, haben eine Leistung unter 500 kW.

Es ist eine nicht tragbare Verschlechterung für die Wasserkraft, die nicht nur das Potenzial hat, einen Neubau von Anlagen und die notwendige Modernisierung von bestehenden Anlagen zu verhindern, sondern kurz- bis mittelfristig auch den kompletten Anlagenbestand zu gefährden. Als Begründung für diese drastische Schlechterstellung wird der behauptete negative Einfluss auf die Gewässerökologie, die vermeintlichen Vorgaben der WRRL und die Quantität der Stromerzeugung aus Wasserkraft herangezogen.

Die vorgesehenen Änderungen zur Wasserkraft lassen sich weder politisch noch rechtlich rechtfertigen. Die Wasserkraft darf gegenüber den sonstigen regenerativen Energien nicht schlechter behandelt werden. Die beabsichtigten Änderungen müssen daher u.a. aus folgenden Gründen unverzüglich gestrichen werden:

  1. Die WRRL verfolgt nicht das Ziel, menschliche Einflüsse auf Gewässer rückgängig zu machen. Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung schließt die Erhaltung der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten, auch der Wasserkraftnutzung, ein. Dem sollte sich der Gesetzgeber auch verpflichtet fühlen.
  2. Die EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien bezieht ausdrücklich auch kleine Anlagen in das Gesamtkonzept einer Förderung Erneuerbarer Energien mit ein. Dabei wird die Wasserkraft weder als Ganzes noch werden Anlagen unterhalb einer bestimmten installierten Leistung ausgenommen. Allein die Menge des erzeugten Stroms ist danach nicht der alles entscheidende Faktor. Die Energiewende verlangt eine Diversifizierung und Dezentralisierung der Erzeugungsstrukturen.
  3. Die ökologischen Auswirkungen einer Wasserkraftanlage auf das Gewässerökosystem lassen sich nur standörtlich und einzelfallbezogen beurteilen. Der pauschale Vorwurf, dass kleine Wasserkraftanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gewässerökologie und der Biodiversität in den Gewässern führen, mit dem Ergebnis, dass der von der WRRL geforderte gute ökologische Zustand nicht erreicht werden kann, ist sachlich und fachlich nicht haltbar. Vielmehr ist die mögliche ökologische Beeinträchtigung oder deren Kompensation für jede Wasserkraftnutzung im Einzelnen und unter Berücksichtigung der insgesamt vorhandenen Einflüsse auf das Fließgewässer zu beurteilen.
  4. Die generelle Verknüpfung der EEG-Vergütung im Bereich der Wasserkraft mit den wasserhaushaltsrechtlichen Anforderungen an Wasserkraftanlagen ist weder systematisch noch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Vollzugsdefizite in der Umsetzung der Vorgaben der WRRL dürfen nicht über aufgestellte Bedingungen zum Erhalt der EEG-Vergütung (über-)kompensiert werden. Bereits heute wird die Gewässerökologie über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die jeweiligen Landeswassergesetzen technologieoffen und nachhaltig geschützt. Die Verknüpfung von wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Anforderungen mit der EEG-Vergütung begründet eine nicht zu rechtfertigende Sanktion. Bei keiner anderen Erneuerbaren Energieform wird die Einhaltung fachgesetzlicher Anforderungen mit der EEG-Vergütung verknüpft. Hierin liegt zugleich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor.
  5. Die pauschale Festlegung, dass die Wasserkraftnutzung im Gegensatz zu den anderen Erneuerbaren Energien nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegt, um eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach der WRRL begründen zu können, ist im Angesicht der Energiekrise nicht zu begründen und auch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Es ist eine politische Vereitelungsfunktion, die in ihrer Absolutheit auch der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie widerspricht. Der Bau einer Wasserkraftanlage kann im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Mai 2016 zur Schwarzen Sulm gezeigt hat.

Der Kabinettsbeschluss zur Änderung des EEG 2023 und des WHG ist mit Blick auf die Regelungen zur Wasserkraft eine beispiellose Diskriminierung, die sachlich nicht hinnehmbar und völlig fehlgeleitet ist, da aktuell jede regenerative Kilowattstunde zählt, um die Importabhängigkeit im Energiesektor zu senken.

Wir fordern,

  1. den Förderstopp für kleine Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 501 Kilowatt ab dem Jahr 2023 zu revidieren. Die Änderung in § 40 Abs. 1 EEG muss gestrichen werden;
  2. die unnötige und fachlich nicht begründbare Verknüpfung von Förder- (EEG) und Fachrecht (WHG) einschließlich der Sanktionierungsmaßnahmen wieder rückgängig zu machen. Die Änderungen in § 40 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4a EEG sowie § 35a WHG müssen gestrichen werden;
  3. das überragende öffentliche Interesse an der Wasserkraft in gleicher Weise wie bei allen anderen Erneuerbaren Energien anzuerkennen und nicht durch eine Änderung im WHG für die Wasserkraft im gleichen Atemzug wieder zu kassieren. Die Änderung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG muss wieder gestrichen werden;
  4. stattdessen Anreize für die Modernisierung von Bestandsanlagen und den gewässerverträglichen Aus- und Neubau an bereits bestehenden Querbauwerke zu setzen.

EEG-Novelle bedroht Kleinwasserkraft: VEE fordert Überarbeitung des EEG-Osterpakets

VEE Sachsen e.V.
Pressemitteilung 04/2022 vom 29.04.2022

29. April 2022. Die bevorstehende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), auch EEG-Osterpaket genannt, würde im aktuellen Entwurf das Aus für die sog. „kleine Wasserkraft“ bedeuten. Die Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien in Sachsen e.V. (VEE Sachsen) unterstützt daher die Forderungen des Wasserkraftverbandes Mitteldeutschland und fordert eine Überarbeitung des EEG-Osterpakets. Auch die Wasserkraft, historisch gewachsen und mit hoher Akzeptanz in der Bevölkerung, gehört zur Energiewende und ist Stütze für die Energieversorgung.

Das EEG-Osterpaket zerstört die Kleinwasserkraft nicht nur in Sachsen, sondern überall in Deutschland. Anlagen unter 500 kW installierter Leistung droht die Abschaffung: Die bislang garantierte Vergütung nach dem EEG soll „aus ökologischen Gründen“ für diese Anlagen ersatzlos entfallen, wenn diese ertüchtig (also z.B. mit neuen Turbinen ausgestattet) werden. Bestehende kleine Anlagen stehen dann vor dem Problem, dass sie in die variable Vergütung rutschen und die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einnahmen wegfallen.

Besonders kleine Anlagen könnten dann schnell unter Druck geraten: Banken gewähren den Kraftwerken weniger oder keine Kredite, wodurch gewässerökologische Verbesserungen noch schwerer zu finanzieren sind. Zudem kann die Wasserbehörde neuerdings sofortige Stilllegungen von Anlagen durchführen, was weitere finanzielle Unsicherheit mit sich bringt und die Anlagenbetreiber folglich zur Betriebsaufgabe zwingt.

Die Errichtung neuer Anlagen, z.B. an bestehenden Wehranlagen, ist komplett ausgeschlossen. Bestehende Ausbaupotentiale bleiben so unberücksichtigt, obwohl neue Wasserkraftwerke einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und der Versorgungssicherheit leisten könnten. Bereits heute werden deswegen Planungen für neue Wasserkraftanlagen auf Eis gelegt.

Mit dem EEG-Osterpaket würde de facto das Ende der Kleinwasserkraft in Deutschland eingeleitet. Die VEE stellt sich deswegen hinter die Forderungen des Wasserkraftverbands Mitteldeutschland, die kleine Wasserkraft weiter zu fördern und zu schützen, indem:

  • die Möglichkeiten zur Umsetzung ökologischer Maßnahmen (z.B. Herstellung der Fischdurchgängigkeit) erhalten bleiben;
  • vorhandene Querbauten für neue Anlagen genutzt werden;
  • der Bestand, insbesondere mit Blick auf historische Anlagen, gewahrt wird;
  • und über die Stromerzeugung lokal und dezentral vor Ort hinaus, der positive Effekt auf die lokale Wasservorhaltung erhalten bleibt.

„Die kleine Wasserkraft leistet einen essenziellen Beitrag zur Versorgungssicherheit und zum Klimaschutz und hat eine große Akzeptanz in der Bevölkerung“, sagt Dr. Wolfgang Daniels, Präsident der VEE Sachsen. „Angesichts der geopolitischen Weltlage und der dringenden Notwendigkeit, sich von Energieimporten unabhängig zu machen, wäre das Ende der kleinen Wasserkraft in Deutschlands ein vollkommen falsches Signal. Wir appellieren an die Verantwortlichen, das EEG-Osterpaket mit Blick auf die kleine Wasserkraft zu überarbeiten.“

Symbol: Erneuerbare Energien in Sachsen

Erneuerbare in Sachsen

Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Bruttostromerzeugung lag 2021 in Sachsen bei 17,9%, während dieser in Deutschland bereits bei 42,4% lag. Sachsen gehört damit im Bundesländervergleich bei den Flächenländern zum Schlusslicht.

 

Symbol: Photovoltaik in Sachsen

Photovoltaik

Mitte 2024 sind in Sachsen rund 155.00 Anlagen mit einer Leistung von insgesamt rund 4.400 MW in Betrieb. 

Der Ausbau der Photovolatik-Anlagen hat damit in Sachsen in den letzten Monaten deutlich zugenommen.

 

Symbol: Windkraft in Sachsen

Windkraft

Die Windkraft ist das Sorgenkind der Erneuerbaren in Sachsen. In den Jahren 2022 und 2023 wurden nur 11 bzw. 10 Windkraftanlagen in Sachsen zugebaut und auch für 2024 werden lediglich 11 Windkraftanlagen erwartet. Es besteht allerdings die Hoffnung, dass die Zubauzahlen in den nächsten Jahren deutlich steigen.

Symbol: Wasserkraft in Sachsen

Wasserkraft

2024 sind in Sachsen rund 440 Anlagen mit einer Leistung von rund 95 MW in Betrieb. Ein wesentlicher Zubau von Anlagen ist - trotz vorhandener Potenziale - in den letzten Jahren nicht erfolgt. Mit Sorge wird der zunehmende Abriss von Wehren, welche für Wasserkraftanlagen ertüchtigt werden könnten, beobachtet.

 

Symbol: Biomasse in Sachsen

Biomasse

2024 sind in Sachsen rund 615 Anlagen mit einer Leistung von rund 315 MW in Betrieb.

 

Symbol: Geothermie in Sachsen

Geothermie

Geothermische Anlagen zur Stromerzeugung spielen bislang in Sachsen keine bedeutende Rolle. Im Jahr 2023 waren in Sachsen rund 19.002 Erdwärmeanlagen mit einer thermischen Leistung von rund 228 MW installiert.

 

Symbol: Erneuerbare Energien in Sachsen

Erneuerbare in Sachsen

Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Bruttostromerzeugung lag 2021 in Sachsen bei 17,9%, während dieser in Deutschland bereits bei 42,4% lag. Sachsen gehört damit im Bundesländervergleich bei den Flächenländern zum Schlusslicht.

 

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Die VEE Sachsen e.V. zählt zu den am längsten aktiven Netzwerken im Bereich der Erneuerbaren Energien. Als säschsischer Landesverband vertreten wir die Themen des Klimaschutzes und der Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf Landesebene.

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