Teilfortschreibung Erneuerbare Energien zum Regionalplan Leipzig-Westsachsen

Wir haben heute unsere Stellungnahme zur Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Regionalplans Leipzig-Westsachsen abgegeben. Wir befürworten grundsätzlich die Ausweisung von 2% der Regionsfläche für die Windenergienutzung. An einigen Stellen gibt es noch Überarbeitungsbedarf. Wir kritisieren die unbestimmte Formulierung des Grundsatzes zur Windenergienutzung und fordert eine Anpassung, um eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit zu vermeiden. Wir fordern weiter die Streichung der Zielbestimmung, die Gebiete für Windenergienutzung ausschließt, da dies eine unzulässige Verhinderungsplanung darstelle. Auch Zielbestimmungen bezüglich Photovoltaik-Freiflächenanlagen werden kritisiert und eine Streichung bzw. Überarbeitung gefordert, da diese die kommunale Planungshoheit unnötig einschränken und nicht zielführend sind.


Stellungnahme der VEE Sachsen e.V. 
Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung Erneuerbare Energien zum Regionalplan Leipzig-Westsachsen

Sehr geehrter Herr Landrat Graichen,
sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Möglichkeit, untere Hinweise frühzeitig einzubringen und geben daher dem Planungsträger folgende Hinweise zu den beabsichtigten Regelungen.

Windenergienutzung

Grundsätzlich befürworten wir die Ausweisung von 2% der Regionsfläche zur Nutzung der Windenergie.

Zu Grundsatz G 5.1.2.1:

Der Grundsatz G 5.1.2.1 ist zu unbestimmt und sollte textlich angepasst werden.

Die Begrifflichkeit „konzentriert“ erweckt fälschlicherweise den Anschein, dass eine Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen auf Ebene der Raumordnung weiterhin möglich ist. Von der gewählten Formulierung sollte daher abgesehen werden.

Hintergrund ist folgender:

Nach den Neuregelungen des Wind-an-Land-Gesetzes, die dem beschleunigten Windenergieausbau dienen, wird die bisherige Konzentrationszonenplanung durch eine Positivplanung abgelöst. Die Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen gem. § 249 Abs. 1 BauGB nicht mehr anzuwenden. Eine Steuerung der Windenergienutzung wird nunmehr also durch die gesetzliche Vorgabe von Flächenbeitragswerten und die gem. § 249 Abs. 2 BauGB an deren Erreichen geknüpfte Rechtsfolge ermöglicht. Diese Steuerungsmöglichkeit unterscheidet sich von der Konzentrationswirkung eines Plans. Die Realisierung von Windenergievorhaben bleibt auch außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete möglich. Eine Steuerungsmöglichkeit besteht dergestalt, dass Windenergieanlagen nach Erreichen der Flächenbeitragswerte nur noch innerhalb von Windenergiegebieten als privilegierte Außenbereichsvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden und außerhalb als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen sind. Es gelten außerhalb von Windenergiegebieten mithin strengere Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung einer Windenergieanlage als innerhalb. Die Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung durch Gemeinden bleibt gem. § 249 Abs. 4 BauGB möglich. Hier sollte nicht ein falsch gegenläufiger Eindruck erweckt werden, gerade wenn Gemeinden sich – mit entsprechender Akzeptanz – dazu entschieden haben, Windenergiegebiete selbst auszuweisen.

Dies erkennt auch der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen in seiner Begründung zum Grundsatz 5.1.2.1 (dort S. 13):

„Die Vorranggebiete Windenergienutzung entfalten keine Ausschlusswirkung im Sinne § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (§ 249 Abs. 1BauGB). Windenergieanlagen können folglich auch außerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung verwirklicht werden. Kommunen haben die Möglichkeit, zusätzlich zu diesen Vorranggebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festzusetzen, sofern diese den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen.“

Die missverständliche Formulierung des Grundsatzes G 5.1.2.1 sollte dementsprechend angepasst werden.

Des Weiteren erweckt die Ausgestaltung des Grundsatzes G 5.1.2.1 als „Soll-Bestimmung“ den Anschein, es handele sich um eine Zielbestimmung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Auch insoweit bedarf es einer textlichen Anpassung.

Für die Gemeinden könnte andernfalls der Eindruck entstehen, dass sich ihre Windenergieplanung lediglich auf die regionalplanerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete erstrecken darf. Der missverständliche Grundsatz G 5.1.2.1 sollte geändert werden, um eine faktische Beschränkung der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Planungshoheit zu vermeiden. Denn eine kommunale Planung bleibt nach dem neuen Planungsregime auch außerhalb von Windenergiegebieten möglich. In § 7 Abs.3 S. 2 ROG sind nur noch die Gebietskategorien Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete geregelt. Eignungsgebiete, welche die Windenergienutzung außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete ausschließen würden, sind hingegen nicht mehr vorgesehen. Nach der landesgesetzlichen Regelung in § 4a Abs. 2 S. 2 SächsLPlG sind Windenergiegebiete in Sachsen als Vorranggebiete auszuweisen. Dies sollte in der Formulierung des Grundsatzes G 5.1.2.1 zum Ausdruck kommen.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass sich auch aus der Begründung des Grundsatzes G 5.1.2.1 Unklarheiten ergeben. Demnach erfolgte die Windenergieflächenplanung auf Grundlage eines „gesamträumlichen Planungskonzepts“. Für planende Gemeinden kann dadurch der Eindruck entstehen, dass mit der Teilfortschreibung weiterhin eine Ausschlusswirkung im Regionalplan Leipzig-Westsachsen begründet wird und die Windenergieplanung außerhalb von Flächen für die Windenergienutzung ausgeschlossen ist. Es bedarf mithin auch an dieser Stelle einer Klarstellung.

Zu Ziel Z 5.1.2.6

Die Zielbestimmung Z 5.1.2.6, die außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten Windenergienutzung Gebiete festlegt, in denen die Windenergienutzung unzulässig ist, ist zwingend zu streichen.

Der Planungsraum wird dadurch außerhalb von Windenergiegebieten vor allem für Gemeinden beschränkt. Diesen wird von vornherein die Möglichkeit genommen, auf den betreffenden Flächen Baurecht für Windenergieanlagen zu schaffen. Dies führt bei einer Positivplanung auf regionaler Planungsebene dazu, dass die kommunale Planungshoheit unzulässig beschränkt wird. Denn wie bereits aus der Begrifflichkeit „Positivplanung“ folgt, werden Flächen für die Windenergienutzung positiv ausgewiesen. Anders als bei der Konzentrationszonenplanung bedarf es also keiner umfangreichen Begründung des Ausschlusses von Flächen im Plangebiet mehr. Regionale Windenergieplanungen entfalten gem. § 249 Abs. 1 BauGB gerade keine Konzentrationswirkung mehr. Auch die Feststellung des Erreichens eines Flächenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht gem. § 249 Abs. 4 BauGB der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben, die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegen. Diese gesetzlichen Regelungen dürfen nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ein Plangeber – wie im vorliegenden Fall – Negativziele festlegt, also Gebiete, in denen die Windenergienutzung von vornherein ausgeschlossen wird.

Es besteht keine planerische Erforderlichkeit dafür, im Regionalplan bereits großräumig Flächen für die Windenergienutzung auszuschließen. Auch wenn die in der Zielbestimmung Z 5.1.2.6 benannten Ausschlussflächen im Zusammenhang mit der Windenergienutzung als konfliktträchtig anzusehen sind, kann eine Konfliktbewältigung viel besser im Rahmen der feinräumlichen Planung auf kommunaler Ebene erfolgen. Die Flächenausweisung erfolgt auch in Bauleitplanverfahren nicht im rechtsfreien Raum. Vielmehr muss auch hier zwingend eine umfangreiche planerische Abwägung aller Belange erfolgen, ein Umweltbericht erstellt werden und Artenschutzbelange Berücksichtigung finden. Eine Flächenausweisung an einem für die Windenergienutzung ungeeigneten Standort ist mithin nicht zu befürchten. Die Zielbestimmung führt insoweit also zu einer Entmündigung der Gemeinden, ohne dass dafür ein planerisches Erfordernis bestehen würde. Es handelt sich mithin um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Diese schränkt die kommunale Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG ein.

Der pauschale Ausschluss der festgelegten Gebiete ist daher raumordnerisch nicht vertretbar. Es ist nicht nachvollziehbar und planerisch auch nicht erforderlich, dass bestimmte Gebiete großflächig bereits im Rahmen der Regionalplanung ausgeschlossen werden, sofern Konflikte mit anderen raumordnerischen Belangen bestehen. Insbesondere mit Blick auf das in § 2 EEG gesetzlich verankerte überragende öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien, ist planerische Zurückhaltung geboten.

Beispielsweise ist innerhalb von Vorranggebieten für den Rohstoffabbau einschließlich einer Pufferzone von 300m bei Festgesteinslagerstätten oder – gewinnungsgebieten nicht ausgeschlossen, dass die Windenergienutzung für einen befristeten Zeitraum, in dem ein Rohstoffabbau ohnehin nicht vorgesehen ist, zugelassen werden kann. Ein Miteinander der Nutzungen wäre denkbar, da Windenergieanlagen nach einer bestimmten Betriebsdauer ohnehin der Modernisierung bedürfen und zurückgebaut werden müssen. Der Rohstoffabbau kann anschließend fortgesetzt werden. Ein pauschaler Ausschluss dieser Flächen ist mithin planerisch nicht geboten.

Gleiches gilt etwa auch für Vorranggebiete des vorbeugenden Hochwasserschutzes (Überschwemmungsgebiete). In diesen Gebieten kann gem. § 78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise die Ausweisung neuer Baugebiete zugelassen werden und die Errichtung baulicher Anlagen gem. § 78 Abs. 5 WHG im Einzelfall genehmigt werden.

Ebenso ist eine Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung etwa in schutzbedürftigen Bestandteilen der Landschaftsschutzgebiete oder in Vorranggebieten Kulturlandschaft nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) hat bei der Genehmigung der Satzung des Planungsverbandes Region Chemnitz über den Regionalplan für die Planungsregion Chemnitz (Regionalplan Region Chemnitz) vom 20.06.2023 eine Zielbestimmung Z 3.2.3, die Ausschlussgebiete für PV-Anlagen enthielt, von der Genehmigung ausgenommen. Das SMR beanstandete u.a., dass keine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit zulässiger Doppelnutzungen und mit dem Vorrang erneuerbarer Energien gem. § 2 EEG erfolgt sei und verwies darauf, dass es sich um eine unzulässige Negativplanung handele. (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen zur Zielbestimmung Z 5.1.4.3.).

Diese Erwägungen des SMR sind vorliegend auch auf die Zielbestimmung Z 5.1.2.6 im Zusammenhang mit der Windenergienutzung im Entwurf für den Regionalplan Leipzig-Westsachsen übertragbar. Die Zielbestimmung Z 5.1.2.6 schließt für die Gemeinden von vornherein aus, auf den betreffenden Ausschlussflächen Baurecht für die Windenergienutzung zu schaffen und schränkt die kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise ein. Die Zielbestimmung sollte daher gestrichen werden.

Zu Ziel Z 5.1.2.7

Es bestehen Bedenken, dass sich innerhalb der in der Zielbestimmung Z 5.1.2.7 aufgeführten Vorranggebiete, die Windenergienutzung nicht wird durchsetzen können und damit faktisch nicht ausreichend Fläche zum Erreichen des regionalen Teilflächenziels gem. § 4a Abs. 2 SächsLPlG für die Planungsregion Westsachsen bereitgestellt wird.

Mit dem Ziel 5.1.2.7 wird vorgeschrieben, dass bei der Errichtung von Windenergieanlagen die Belange der Flugsicherung zu beachten sind. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung innerhalb der in der Zielbestimmung benannten Vorranggebiete grundsätzlich die Vereinbarkeit mit den Belangen des Flugsicherungsanlagenschutzes bestätigt hat, damit aber nicht feststehe, dass die in der Umgebung des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle sowie des Verkehrslandeplatzes Leipzig-Altenburg Airport liegenden Gebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen vollumfänglich geeignet sind. Darüber könne vielmehr erst im Genehmigungsverfahren befunden werden.

Im Rahmen der Regionalplanung muss zwingend eine weitergehende Auseinandersetzung mit den betreffenden Vorranggebieten erfolgen und anhand von Referenzanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, geprüft werden, ob die Gebiete für die Windenergienutzung geeignet sind. Es muss sichergestellt werden, dass auf den großräumig ausgewiesenen Flächen ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen möglich ist. Sofern die Flächen aufgrund ent-gegenstehender Belange der Flugsicherheit nicht oder nur eingeschränkt (etwa aufgrund von Höhenbeschränkungen oder einer Beschränkung der Anlagenzahl) nutzbar wären, kann die Errichtung marktgängiger Anlagen nicht gewährleistet werden. Die Realisierung von Windenergievorhaben wäre auf den ausgewiesen Vorrangflächen damit faktisch ausgeschlossen, weil keine wettbewerbsfähigen Anlagen errichtet werden können. So wird der Anlagenschutzbereich des (D)VOR-Drehfunkfeuer Flughafen Leipzig/Halle von der DFS mit 7 Km angegeben. Eine pauschale Annahme von 3 Km könnte möglicherweise zur nachträglichen Streichung diverser Vorranggebiete führen.  Wir halten eine Abfrage der Flächen bei der DFS vor Ausweisung der Vorrangflächen als zwingend erforderlich.

Nur mit der Ausweisung von Flächen, auf denen sich die Windenergienutzung durchsetzt, können die im Windenergieflächenbedarfsgesetz festgelegten Flächenziele erreicht werden. Dies ist auch im Regionalplan Leipzig-Westsachsen zu berücksichtigen, da es sich andernfalls um eine rechtswidrige Alibiplanung handelt.

Auch ist die Zielbestimmung

„In den Vorranggebieten Windenergienutzung Nr. 78, 79a, 79b, 80, 81, 82a, 82b, 83a, 83b, 83c, 84a,84b, 85, 86, 87 88a, 88b, 88c, 89a und 89b sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Belange der Flugsicherung zu beachten.“

ihrerseits zu unbestimmt. Ziele der Raumordnung sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sachlich bestimmte oder bestimmbare, verbindliche und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogene textliche oder zeichnerische Festlegungen. Welches verbindliche Ziel für die nachfolgende Planungsebene aus der Zielbestimmung 5.1.2.7 resultiert bleibt vorliegend allerdings unklar. Diese richtet sich ihrem Wortlaut nach vielmehr an die Vorhabenträger, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen Belange der Flugsicherung zu beachten haben.

Die Zielbestimmung Z 5.1.2.7 sollte mithin zwingend überarbeitet werden und im Rahmen der Flächenausweisung sichergestellt werden, dass sich die Windenergienutzung auf den ausgewiesenen Vorrangflächen wird durchsetzen können.

Als ungeeignet sehen wir die Ausweisung folgender Gebiete an:

Aktiver Tagebau verhindert eine kurzfristige Bebauung mit WEA
o    VRG 10 
o    VRG 13 
o    VRG 20

Gebäude und Infrastruktur wurden nicht beachtet: 
o    VRG 23 
o    VRG 35

Konflikte mit ziviler und militärischer Luftfahrt inkl. Radaranlagen
o    VRG 29 a und b
o    VRG 74b

Beurteilung von Anhang 3 der Regeln und Maßnahmen bei Beschleunigungsgebieten und Umweltbericht:

Maßnahme S1:
Abschaltalgorithmen und Anti-Kollisionssysteme: 
Der Vorgaben des Leitfadens Fledermausschutz Sachsen wurden nicht übernommen. Beispielsweise stimmen die Abschaltzeiträume und -bedingungen nicht überein. Darüber hinaus ist eine Bezugnahme auf Dichtezentren als Grundlage für pauschale Abschaltmaßnahmen problematisch, da Dichtezentren im Sinne des Schutzstatus nach § 44 BNatSchG keiner gesetzlichen Grundlage unterliegen. Das BNatSchG verlangt nach § 45b Abs. 2 konkrete Prüfungen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.

Maßnahme 5:
Bauzeitenbeschränkungen: 
Die aufgezeigten Bauzeitenbeschränkungen sind nicht verhältnismäßig. In der Praxis können Alternativen durch ökologische Baubegleitungen als gleichwertige, aber flexiblere Maßnahme umgesetzt werden.

Nutzung solarer Strahlungsenergie

Begriffsdefinition „Raumbedeutsamkeit“

Die Formulierung lässt den Behörden sehr viel Auslegungsspielraum. Unter anderem könnte der letzte Hinweis zu einer Verunsicherung von Kommunen beitragen: „Zudem können durch Summationswirkungen Anlagen, die als Einzelanlage nicht raumbedeutsam wären, in ihrer Gesamtheit raumbedeutsame Wirkungen entfalten und zu einer räumlichen Unverträglichkeit der Photovoltaik-Freiflächenanlagen führen.“ Wir schlagen daher eine Streichung des Satzes vor.

Zu Grundsatz G 5.1.4.1

Der Grundsatz G 5.1.4.1 ist ebenfalls zu unbestimmt und sollte textlich angepasst werden. Der Grundsatz lautet:

„Die Nutzung solarer Strahlungsenergie soll bevorzugt innerhalb bebauter Bereiche erfolgen.“

Aus Grundsätzen der Raumordnung resultiert eine Berücksichtigungspflicht für die Gemeinden, nicht aber eine Beachtenspflicht wie für Ziele der Raumordnung, § 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ROG.

Durch die Ausgestaltung des Grundsatzes G 5.1.4.1 als „Soll-Bestimmung“ kann für die Gemeinden fälschlicherweise der Eindruck entstehen, es handele sich i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG um eine verbindliche Zielbestimmung.

Auch ist der Grundsatz, wonach PV-Anlagen „bevorzugt“ innerhalb bebauter Bereiche PV-Anlagen errichtet werden sollen, uneindeutig. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG sind Grundsätze der Raumordnung Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Wie eine bevorzugte Errichtung in-nerhalb bebauter Bereiche im Rahmen einer Abwägungs- und Ermessenentscheidungen berücksichtigt werden kann, ist unklar.

Der Grundsatz G 5.1.4.1 sollte mithin entsprechend angepasst werden und dessen Inhalt konkretisiert werden.

Zu Z 5.1.4.2:

Grundsätzlich unterstützen wir die Projektierung von PV-Anlagen auf den im Ziel 5.1.4.2 genannten Flächen. Allerdings ist diese starke Fokussierung auf Lärmschutzeinrichtungen, Abfalldeponien, Halden und Konversionsflächen nicht zielführend. Erstens lässt sich das von der Bundesregierung festgelegte Ausbauziel von Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht allein auf dieser Art von Flächen erreichen, da diese Flächen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Zweitens ist die Projektierung auf solchen Flächen nur selten wirtschaftlich und überhaupt umsetzbar, da in der Regel nur kleine Anlagen realisiert werden können, sich oftmals schon geschützte Tier- oder Pflanzenarten angesiedelt haben und die Böden kontaminiert sein können.

Unklar ist zudem, was unter den Begriff „großflächige, technische Einrichtung“ fällt. Was gilt als technische Einrichtung? Wann ist eine solche großflächig? Ist der Bewertungsmaßstab eine einzelne Einrichtung oder auch die von vielen technischen Einrichtungen vorgeprägte Landschaft, die im Zusammenschluss ein großflächiges, technogenes Umfeld ergeben? Weiterhin völlig unklar ist der Begriff „Unland ohne besondere ökologische oder ästhetische Funktion“.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden ausschließlich durch die kommunalen Bauleitplanungen gesteuert und sind, im Gegensatz zur Windenergie, nur für in bestimmten begrenzten Bereichen privilegierte Vorhaben. Von daher ist sichergestellt, dass diejenigen, die ihre Region am besten kennen, die geeignetsten und die Flächen mit der größten Akzeptanz für Freiflächen-Photovoltaikanlagen festlegen unter Beachtung notwendiger Kriterien. Die Regionalplanung wird an den kommunalen Bauleitplanverfahren entsprechend beteiligt und final von der Kommunalaufsicht kontrolliert, so dass hier entsprechende Einflussmöglichkeiten für die Steuerung verankert sind. Eine raumordnerische Regelung, wie sie die Ziele Z 5.1.4.2 und Z 5.1.4.3 enthalten, ist daher weder zielführend noch notwendig. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung hatte daher gleichlautende Regelungen im Regionalplan Chemnitz nicht genehmigt.

Im Ziel werden zwar mehrere Kategorien für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie außerhalb bebauter Bereiche geeignete Flächen aufgeführt. Die Aufzählung ist jedoch zwingend durch weitere Flächentypen zu ergänzen, um auch den bundespolitischen Zielvorstellungen zum Ausbau von PV-FFA nachzukommen. So fehlen insbesondere die geeigneten Flächen der Gebietskulisse, die der Bund über das EEG für eine Förderung von PV-FFA vorsieht. Es sind daher auch Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 500 m zu ergänzen. Gleiches gilt für Flächen in benachteiligten Gebieten, die die Vorgaben von § 37 (1) 2h) entsprechen.


Erläuternd sollten darüber hinaus in der Gesamtabwägung konkurrierender Flächennutzungen zwingend weitere Positivkriterien für PV-FFA aufgeführt werden. So sind Flächen im Bereich von technischen Infrastrukturen wie Windenergieanlagen oder Hochspannungsleitungen, ebenfalls besonders geeignet. Auch Flächen in der Nähe von bestehenden Umspannwerken oder energieintensiven Unternehmen weisen eine gute Eignung auf, um damit die Chancen für eine ortsnahe Einspeisung des produzierten Stroms bzw. die Möglichkeit der Direktbelieferung und des Verbrauchs lokal erzeugten Energie zu steigern.

Auf Grundlage dieser Ausführungen und der geringen Aussagekraft plädieren wir für die Streichung des Zieles 5.1.4.2 oder die Überführung eines Grundsatzes mit der Wirkung einer Empfehlung.

Zu Z.5.1.4.3:

Die Zielbestimmung Z 5.1.4.3 ist zu streichen. Diese legt Gebiete fest, in denen die die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen unzulässig ist.

Es besteht kein planerisches Erfordernis für einen pauschalen Ausschluss der festgelegten Gebiete. Die Festlegung des Negativziels ist mithin raumordnerisch nicht vertretbar. Insbesondere mit Blick auf das in § 2 EEG gesetzlich verankerte überragende öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien, ist insoweit planerische Zurückhaltung geboten.

Dies hat auch das SMR bei der Genehmigung des Regionalplans der Region Chemnitz entsprechend beurteilt und eine Zielbestimmung Z 3.2.3, die ebenfalls Ausschlussgebiete für PV-Anlagen enthielt, von der Genehmigung ausgenommen (siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen zur Zielbestimmung Z 5.1.2.6).

Zur Begründung führte das SMR u.a. aus:

„Sowohl in der textlichen Darstellung der Norm als auch bei der Begründung zu Satz 2 des Plansatzes, soweit dieser zu Lasten von PV-Anlagen geht, fehlt eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem Vorrang der erneuerbaren Energien nach § 2 EEG. Darüber hinaus stellen diese Festlegungen im Zusammenspiel mit der Begründung des Plansat-zes eine unzulässige Negativplanung dar, welche zudem weder die neuere Entwicklung in der Gesetzgebung spiegelt, wie bspw. § 37 EEG, noch diejenige in der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt, […].

[…] Die Stellungnahme des SMEKUL weist im Hinblick auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Plansatzes darauf hin, dass das Ziel Z 3.2.3 einer Verhinderungsplanung nahe kommt und dem Ziel des schnellen Ausbaus Erneuerbarer Energien in Sachsen nicht hinreichend gerecht wird. In diesem Zusammenhang wird u. a. auch der zu beachtende Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. Nr. 8b BauGB genannt.

Zudem fehlt es auch an der argumentativen Auseinandersetzung mit der Möglichkeit zulässiger Doppelnutzungen, wie dies bspw. bei Vorranggebieten für die langfristige Sicherung von Rohstofflagerstätten und Freiflächen PV denkbar ist, wenn und soweit letztere zeitlich beschränkt ist. Wegen der insgesamt auch hier fehlenden substanziellen Auseinandersetzung mit § 2 EEG kann offenbleiben, ob die vom Plansatz und seiner Begründung getroffene Aussage für Vorbehaltsgebiete überhaupt möglich ist (bspw. Vorbehaltsgebiete für standortgebundene einheimische Rohstoffe).“

Das Negativziel, mit dem bestimmte Gebiete für die Errichtung von PV-FFA ausgeschlossen werden, muss also auch im vorliegenden Planentwurf der Planungsregion Leipzig-Westsachsen entfallen. Es erfolgt andernfalls eine unzulässige Beschränkung der kommunalen Planungshoheit. Denn es ist planerisch nicht erforderlich, bereits großräumig Flächen für die Errichtung von PV-FFA auszuschließen und den Gemeinden damit ihre Steuerungsmöglichkeit in Bezug auf PV-FFA zu entziehen.

Die Zielbestimmung Z 5.1.4.3 sollte daher zwingend gestrichen werden.


Wir bitten um Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen.

Mit herzlichen Grüßen


Andreas W. Poldrack
Geschäftsstellenleiter
 


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