VEE-Stellungnahme zur Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Leipzig-Westsachsen
Heute endet die Frist zur Stellungnahme im Beteiligungsverfahren zum Entwurf des Regionalplan Leipzig-Westsachsen im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes 2008 vom 07. Mai 2020. Die VEE Sachsen hat - wie üblich - im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben.
Festzuhalten bleibt, dass die Fortschreibung des Regionalplanes auf Grundlage eines längst überholten Energie- und Klimaprogrammes aus dem Jahr 2012 erfolgen soll und damit weder den Zielen der Regierungskoalition, noch den 1,5 Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens gerecht wird. Zeitgemäßer Klimaschutz sieht anders aus!
Im Koalitionsvertrag heißt es:
„Das EKP soll sich an einem zusätzlichen Ausbau von 10 Terrawattstunden (TWh) Jahreserzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2030 orientieren. Für 2024 orientieren wir uns an einem Zubau-Zwischenziel von 4 TWh, von dem der Hauptteil durch Windenergie gewonnen werden soll.“
Der Entwurf des Regionalplanes, welcher einen zeitlichen Horizont bis 2030 nach eigenen Angeben berücksichtigt, schafft hier gerade einmal die Möglichkeit bis zum Jahr 2030 ein Viertel des Notwendigen umzusetzen.
Klimaschutz sieht anders aus!
Den gesamten Inhalt unserer Stellungnahme finden Sie nachfolgend bzw. die Stellungnahme als PDF ... [mehr]
Links:
- Anhörungsunterlagen zur Beteiligung Regionalplan Leipzig-Westsachsen
- Stellungnahme vom 03.07.2002 als PDF
Stellungnahme der VEE Sachsen e.V.
Beteiligungsverfahren zum Entwurf des Regionalplan Leipzig-Westsachsen im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes 2008 vom 07. Mai 2020
Sehr geehrter Herr Landrat Graichen,
sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen und die erneute Beteiligung.
Die VEE Sachsen e.V., Vereinigung zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien, beteiligt sich als Träger öffentlicher Belange und nimmt dazu nachfolgend Stellung.
Der Raumordnung kommt eine wichtige Aufgabe im Rahmen des Klimaschutzes zu. Ausgehend vom Vorsorgegrundsatz müssen die sich daraus ergebenden Raumnutzungsansprüche koordiniert werden.
Den Ansprüchen an einen zeitgemäßen Klimaschutz wird der gegenwärtige Entwurf des Regionalplan Leipzig-Westsachsen im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes 2008 in der Fassung vom 13.03.2020 allerdings nach wie vor nicht gerecht. Dies folgt bereits daraus, dass der Windenergie nur ungenügend substantieller Raum eingeräumt wird.
Der Entwurf des Regionalplan Leipzig-Westsachsen im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes 2008 in der Fassung vom 13.03.2020 mit seiner Begründung und zugehörigen Umweltbericht wird daher
gerügt.
Die Einwendungen stellen sich im Einzelnen wir folgt dar:
1. Klimapolitik & Ziele der Staatsregierung – Gesetzlicher Rahmen
Im Rahmen des Paris-Abkommens hat sich die Weltgemeinschaft völkerrechtlich verbindlich zu dem Ziel bekannt, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und darüber hinaus Anstrengungen zu unternehmen, die globale Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
Mit Blick auf das 2-Grad-Ziel hat die EU sich das Ziel gesetzt, bis 2050 den Treibhausgasausstoß gegenüber dem Jahr 1990 um 80-95 % zu reduzieren.
Gemäß dem bereits von der Bundesregierung beschlossenen Zwischenziel für 2030 (Erster Fortschrittsbericht zur Energiewende 2014, Vierter Monitoringbericht zur Energiewende 2015) müssen die gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland um mindestens 55 Prozent bis spätestens 2030 gegenüber 1990 (Ausgangswert: 1.248 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent Gesamtemissionen) gemindert werden.
In Deutschland besteht mit dem Klimaschutzplan 2050 weitgehend Konsens, dass dieser Korridor ambitioniert angesteuert werden soll, d. h. es soll ein Reduktionsziel von 90 bis 95 % erreicht werden. Mit den beschlossenen Zwischenzielen von 40 % für 2020, 55 % für 2030 und 70 % für 2040 zielt der Klimaschutzplan 2050 bislang auf eine Reduktion von 85 % im Jahr 2050. Es muss daher davon ausgegangen werden und dies ist im Sinne des 1,5-Grad-Zieles auch zu fordern, dass die Zwischenziele im Rahmen des Monitoring und der Fortschreibung weiter angepasst werden. Entscheidungen und Fortschreibungen, welche dies nicht berücksichtigen, können keinen Bestandsschutz genießen.
Die Klimaschutzziele können nur erreicht werden, wenn die Dekarbonisierung deutlich vorangetrieben wird.
Als Hauptinstrument zur Senkung der Treibhausgasemissionen stehen die Erneuerbaren Energien.
Nach der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie 2009/28/EG) aus dem Jahr 2009 soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch, also einschließlich Wärme/Kälte, Strom und Verkehr im Jahre 2020 in Deutschland bei 18 % liegen. Nach aktuellen Studien muss damit gerechnet werden, dass Deutschland dieses Ziel deutlich verfehlt.[1]
Nach dem Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 ist bis 2020 eine Reduktion von 40 % des Treibhausgasausstoßes zu erreichen.[2]
Tatsächlich verharrten in den Jahren bis 2016 die Emissionen auf nahezu konstantem Niveau. Das Ziel für 2020 gilt, angesichts der ergriffenen Maßnahmen, als kaum noch erreichbar.
Deutschland wird im Jahr 2020 bei Fortsetzung des heutigen Pfades mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich eine Minderung um 30,5 Prozent gegenüber 1990 erreicht haben und damit das 40-Prozent-Ziel extrem verfehlen. Die Handlungslücke beträgt 120 Millionen Tonnen CO2.[3]
Festzuhalten bleibt damit zunächst einmal, dass bereits heute mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass Deutschland im Jahr 2020 weder das Ziel des Anteils der Erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch, noch die Reduktion um 40 % des Treibhausgasausstoßes erreichen wird.
In einer von uns zu Beginn des Jahres 2017 erarbeiteten Studie zum Stand der Erneuerbaren Energien in Sachsen haben wir aufgezeigt, dass Sachsen dem Ausbau in Deutschland deutlich hinterherhinkt und damit einen entscheidenden Anteil an der Nichterreichung des Ausbauziels der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie hat.[4]
Die Regionalplanung muss sich mit den konkreten Auswirkungen des schon von statten gehenden Klimawandels auseinandersetzen und gleichzeitig Vorsorge im Hinblick auf die noch zu erwartenden Auswirkungen betreiben. Dies bedeutet aber auch, dass vorhandene Ressourcen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Umsetzung des Klimaschutzes und Einhaltung des Pariser Abkommens hinreichend berücksichtigt werden müssen.
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Vorgaben des Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013) bzw. des Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012 (EKP 2012). Sowohl das LEP 2013, als auch das EKP 2012, sind jedoch überholt und entsprechen nicht den Anforderungen des Klimaschutzplanes 2050 und des Pariser Abkommen.
Der Planungsverband stützt sich damit sehenden Auges auf überholte und obsolete Pläne.
Dies wird dem Vorsorgegrundsatz nicht gerecht!
Das sächsische Energie- und Klimaprogramm wurde bislang weder den Erfordernissen des bundesdeutschen Klimaschutzplanes noch dem Pariser Klimaabkommen angepasst. Ein überarbeitetes Energie- und Klimaprogramm ist für Ende des Sommer 2020 angekündigt.
So heißt es im aktuellen Koalitionsvertrag der Landesregierung:
„Wir schreiben das EKP bis zum Sommer 2020 fort, setzen es im gleichen Jahr in Kraft und schaffen die landesrechtlichen Möglichkeiten für dessen rasche Umsetzung.“
Zu den Ausbauzielen heißt es weiter:
„Das EKP soll sich an einem zusätzlichen Ausbau von 10 Terrawattstunden (TWh) Jahres-
erzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2030 orientieren. Für 2024 orientieren wir uns an einem Zubau-Zwischenziel von 4 TWh, von dem der Hauptteil durch Windenergie gewonnen werden soll.“
Im Jahre 2019 – Zeitpunkt der Koalitionsvereinbarung – erbrachte die Windenergie einen Ertrag von 2.380 GWh.[5] Wenn es heißt, dass der Hauptteil des Ausbaus der Erneuerbaren Energien aus der Windkraft kommen soll, gehen wir von einem Anteil von zumindest einmal 70% aus.
Damit sind aber zumindest die Ausbauziele bei der Windenergie vorgegeben wie folgt:
2024 zusätzlich 2.800 GWh
2030 zusätzlich 7.000 GWh
Das bedeutet umgelegt für Sachsen bzgl. der Windenergie:
2019 2.380 GWh Ausbaustand
2024 5.180 GWh Ausbauziel
2030 9.380 GWh Ausbauziel
Umgelegt auf die Planungsregion mit einem Flächenanteil von 21,5 % sind damit durch den Planungsverband die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um einen Windenergieertrag in Höhe von mindestens 1.114 GWh/a (im Jahr 2024) bzw. 2.018 GWh/a (im Jahr 2030) generieren zu können.
Daher ist der Ansatz mit dem Regionalplan die Grundlage für einen Mindestenergieertrag in 2030 von 474 GWh/a schaffen zu wollen nicht nur verfehlt, sondern hier werden „sehenden Auges“ im vollen Bewusstsein keine Grundlagen geschaffen, welche einem wirksamen Klimaschutz und eine Versorgungssicherheit ermöglichen.
Selbst die als „Übererfüllung“ suggerierte Ertragsprognose von 558 GWh/a in 2030 entspricht gerade einmal rund einem Viertel des nach Koalitionsvertrag notwendigen. Eine Betrachtung, ob die im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ausbauziele zur Einhaltung des 1,5 Grad – Zieles überhaupt genügen, soll hier nicht erfolgen.
Wenn man mit dem Planungsverband von einem notwendigen Puffer bei der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten von 18 % ausgeht, dann sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass
bis zum Jahr 2024 Windenergieanlagen mit einem jährlichen Ertrag 1.315 GWh und
bis zum Jahr 2030 Windenergieanlagen mit einem jährlichen Ertrag von 2.381 GWh
im Planungsgebiet errichtet werden können.
Nicht nachvollziehbar ist, mit welcher rechtlichen Grundlage der Planungsverband sich auf das Strategiepapier des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus dem Jahre 2018 und damit zeitlich vor Abbruch der damalige EKP-Fortschreibung und vor der aktuellen Koalitionsvereinbarung beruft, vgl. Seite 189, Begründung zu 5.1.2 Windenergienutzung.
Hier werden in die Abwägungsentscheidungen des Planungsverbandes Grundlagen einbezogen, welche nicht heranzuziehen sind (oder zumindest nicht mehr heranzuziehen sind).
Im LEP 2013 heißt es zur Windenergienutzung:
"In den Regionalplänen sind die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Zieles der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern.“
Und genau dem kommt der Entwurf des Regionalplanes nicht nach!
Die Ausbauziele der Sächsischen Staatsregierung lauten ausgehend vom Ausbaustand 2019 zusätzliche 10 TWh aus Erneuerbaren Energien bis 2030 und davon 4 TWh bis 2024.
Der Regionalplan Leipzig-Westsachen verschafft der Windenergie somit keineswegs substanziellen Raum. Lediglich 0,31% des Plangebietes im Verhältnis zur Gesamtfläche nach Anwendung der oben aufgeführten Kriterien werden für die Windenergienutzung freigegeben. Hiervon sind jedoch nur ca. 0,23 % für künftige Windenergieprojekte in der Praxis nutzbar, da die anderen Bereiche mit massiven Höhenbeschränkungen belegt sind. Im Planentwurf des Regionalplans Ostthüringen vom November 2018 wurden insgesamt 0,4 % der Regionsfläche als Windvorranggebiete ausgewiesen. Das VG Gera äußerte erst kürzlich erhebliche Zweifel, ob damit der Windenergie substanziell Raum verschafft wurde (Beschluss v. 16.04.2020 [Az.: 5 E 1528/19 Ge]). Anhand des genannten Beispiels wird deutlich, dass die Ausweisung von lediglich 0,31 %, bzw. 0,23 % der Regionsfläche als äußerst unzureichend bewertet werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass ein solch restriktives Konzept bereits aus Mangel an Substanz an der Genehmigung scheitern wird, da ein substanzielles Raumschaffen für die Windenergienutzung hier nicht stattfindet.
Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten:
Der Entwurf ist in materieller Hinsicht nicht haltbar, da der Windenergie nur ungenügend substantieller Raum eingeräumt wird. Die Planung stützt sich „sehenden Auges“ auf überholte und obsolete Vorgaben aus dem Landesentwicklungsplan 2013 und Energie- und Klimaprogramm 2012 und wird damit dem Klimaschutzplan 2050 und dem Pariser Abkommen nicht gerecht. Eine notwendige Vorsorgeplanung ist damit nicht gegeben.
Die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen der Ziele der Sächsischen Staatsregierung für die Nutzung der Windenergie werden nicht geschaffen!
2. Höhenbeschränkung von WEA
Der Entwurf weist 16 Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung aus. Damit nochmals 2 Flächen weniger, als noch im letzten Entwurf! Von den 16 Gebieten sind 12 Gebiete mit einer Höhenbeschränkung versehen.
Im Rahmen der neuen Regelungen des EEG 2017 zur Ausschreibung von Windenergie an Land haben Aussicht auf einen Gebotszuschlag nur Windenergieanlagen, welche einer entsprechend modernen und zeitgemäßen Typen-Klasse entstammen. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Trend dabei zu entsprechend hohen Windenergieanlagen geht. Mit Blick auf die letzten Ausschreibungen der Bundesnetzagentur wird deutlich, dass Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von weniger als 120m kaum eine Chance erhalten, den erforderlichen Zuschlag zur Realisierung der Genehmigung zu erhalten.
Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Anlagen mit verminderter Höhe auf höhenbeschränken Flächen keine Aussicht auf Erfolg im Ausschreibungsverfahren Windenergie an Land haben, kommt eine solche Fläche einer Tabuzone gleich.
Hinzu kommt, dass Höhenbeschränkungen auf Regionalplanungsebene als unzulässig angesehen werden, da die Bestimmungshoheit der Bauleitplanung zukommt.
„Zu betonen ist außerdem die mit Blick auf das Verfassungsrecht bestehenden unterschiedlichen Aufgabenfelder der örtlichen Bauleitplanung und der überörtlichen Regionalplanung. Das BVerfG hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG das Recht haben, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die gemeindliche Selbstverwaltung erlaubt eine Einschränkung der Planungshoheit nur, wenn und soweit dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erforderlich wird. Festlegungen in Regionalplänen sind daher nur dann zulässig, wenn und soweit hierfür aus überörtlichen Gründen eine landesplanerische Regelung erforderlich ist. Regionalplanerischen Regelungen verbleibt demnach nur Raum, soweit die Gemeinden selbst die räumliche Steuerung bestimmter Nutzungen, die in ihrer Bedeutung oder in ihrem Umfang über die Gemeinde hinauswirken, wegen des Gewichts des überörtlichen Interesses nicht überlassen bleiben kann. Dabei sind an das Maß der Erforderlichkeit einer landesplanerischen Regelung bei gebietsscharfen Planaussagen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Denn es handelt sich hierbei um besonders schwerwiegende Eingriffe in die gemeindliche Planungszuständigkeit, da Entscheidungen getroffen werden, die typischerweise auf der Ebene der Bauleitplanung anzusiedeln sind.“ [6]
Festzuhalten bleibt:
Die Höhenbeschränkungen sind aufzuheben. Alternativ sind Flächen mit Höhenbeschränkung bei der Bestimmung des Mindestertrages nicht zu berücksichtigen.
Unberücksichtigt bleibt auch, dass bis 2022 mindestens 56 Windenergieanlagen, welche sich derzeit innerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete befinden, aus der EEG-Vergütung fallen. Nach derzeitigen Feststellungen wird ein Weiterbetrieb dieser Anlagen aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein. Damit wird ein erheblicher Teil der Erzeugung regenerativer Energien aus Windanlagen wegfallen. Der Mindestenergieertrag, der an sich schon unzureichend ist, kann so nicht erfüllt werden.
3. Keine Mindestgröße beim VREG
Die Mindestgröße der VREG steigt aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 10 ha auf 15 ha.
Das Kriterium einer Mindestflächengröße entspricht weder einer gesetzlichen Vorgabe, noch ist dieses zeitgemäß. Zu optimalen Nutzung möglicher Flächen wird die Ausweisung von sog. Kleinststandorten mit 1 bis 2 Anlagen aufzunehmen sein.
Die Konzentrationswirkung verlangt nicht, dass mindestens zwei Windenergieanlagen auf der ausgewiesenen Fläche errichtet werden können.
Moderne Anlagen mit Gesamthöhen über 200 m werden in der Lage sein, 6 bis 10 Alt-Anlagen der 1,5 MW-Generation zu ersetzen . Einzelstandorte sind durch die technische Weiterentwicklung in der Lage, mit ihrer Leistung einen Windpark zu ersetzen.
Es sollten keine wertvollen Potentiale verschenkt werden. Bei der Berechnung sind daher alle Flächen einzubeziehen, welche eine (!) Anlage aufnehmen können.
4. Erfordernis: Rotor im Vorrang- und Eignungsgebiet
Im Regionalplan erfolgt die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten „gebietsscharf“, nicht jedoch „parzellenscharf“. Bereits aufgrund des Maßstabs der Erläuterungskarten der Vorrang- und Eignungsgebieten zur Windnutzung von 1 : 50.000 ist eine Unschärfe von mindestens 50m gegeben. Damit ist eine Festlegung der Gebietsgrenze ausgehend vom Mastfuß und nicht von der Rotorblattspitze der Anlagen problemlos möglich.
Die Forderung, dass der Rotor innerhalb des Vorrang- und Eignungsgebietes liegen muss, lässt in fast allen Vorrang- und Eignungsgebieten aufgrund deren enger Bemessenheit kaum planerischen Spielraum für die Standortbestimmung, sondern verkleinert faktisch damit alle diese Gebiete.
Doch die exakte Positionierung der Windenergieanlage ist neben der Einhaltung von Abständen zu schutzbedürftigen Belangen von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig, wie z.B. von der Flächenverfügbarkeit, von spezifischen Standortgegebenheiten (bspw. Topografie, Gewässer, Baumgruppen). Besonders schwierig wird es beim Repowering von Windenergieanlagen, welches ja für die meisten Vorrang- und Eignungsgebieten Bedingung für eine Neubeplanung ist, da hier in den meisten Fällen vielschichtige Interessenslagen der Beteiligten (Altanlagenbetreiber, Landbesitzer, Finanzierungsgesellschaften, Neuplaner und zukünftiger Betreiber der ‚ablösenden’ Windenergieanlage am neuen Standort) bestehen. Der genaue Standort der Windenergieanlage unter Einhaltung aller erforderlichen Abstände sollte deshalb im Rahmen der konkreten Planung und der Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der dann einzuholenden Stellungnahmen der betroffenen Belangträger erfolgen, so wie dies bisher der Fall war. Dabei könnte sich auch im Einzelfall sowohl die Notwendigkeit einer Abstandsvergrößerung (z.B. aus signaturtechnischen Gutachten im Rahmen der Flugsicherung) als auch eine Abstandsverringerung ergeben (z.B. durch technische Maßnahmen, wie den Einsatz von Schwingungsdämfpern an Hochspannungsfreileitungen).
Mit dieser Regelung wird das mögliche Flächenpotential nicht vollständig ausgeschöpft. Eine optimale Ausnutzung der möglichen Flächen ist aber zur Erreichung des Klimaschutzes und der Ziele der Landesregierung erforderlich.
Die beschlossene Änderung des BauGB §249 Abs. 3 (Länderöffnungsklausel) bestätigt diese Forderung „Rotor raus“ bzw. Mastmittelpunkt auf VREG-Grenze, denn hier wird von „Mitte des Mastfußes einer Windenergieanlage“ gesprochen.
Festzuhalten bleibt:
Die Forderung, dass der Rotor der Windenergieanlage innerhalb des Vorrang- und Eignungsgebietes liegen muss, kann nicht aufrecht erhalten werden.
5. 5-km-Abstand zwischen Windparks bzw. Anlagen
Insbesondere bei der Errichtung von Einzelstandorten bis zu 2 Anlagen soll im Rahmen der Regionalplanungen auf das 5 km-Abstandskriterium verzichtet werden.
Die Herausnahme „aller“ Windpotenzialflächen, die sich im Umkreis von 5 km um solche Windpotenzialflächen befinden, basiert auf einer rein subjektiven Wahrnehmung. Letztendlich liegt diesem Kriterium der Gedanke zugrunde, dass nur bei angemessen Abständen, die landschaftliche Schönheit erlebt werden kann. Es fehlt jegliche fachliche und sachliche Abwägung.
Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG wird durch unabhängige Gutachter die Auswirkungen im Landschaftsbild und die optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen werden müssen und somit ist eine Abstandsregelung zwischen den VREG überflüssig ist.
6. TW 13 Seismologische Station des Regionalnetzes mit 5-km Puffer
Die pauschale Festlegung eines freizuhaltenden Umfeldes von 5-km um seismologische Stationen des Regionalnetztes (TW 13) ist fachlich nicht begründbar und hat auch keine rechtliche Grundlage. Zwar ist nicht auszuschließen, dass gewisse Interaktionen zwischen Windenergieanlagen und seismologischen Stationen entstehen, jedoch sind die Kenntnislücken derzeit noch sehr groß.
Weder sind die genauen Ursachen und Übertragungswege der Schwingungen geklärt noch die jeweilige Dämpfungswirkung des Bodens. Die Festlegung einer pauschalen Abstandszone durch die Regionalplanung ist daher nicht erforderlich und zielführend. Eventuell festzulegende Abstände sind im Detail, im Rahmen von Einzelprüfungen über das Genehmigungsverfahren festzulegen.
Der Planungsverband wird im Interesse der Rechtssicherheit ersucht, die vorstehenden Hinweise zu berücksichtigen und in den Regionalplan einfließen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas W. Poldrack
Geschäftsstellenleiter
[1] BEE, 20.09.2017, Studie „Aktualisierung der BEE-Prognose - Entwicklung der Erneuerbaren Energien bis 2020“
https://www.bee-ev.de/home/presse/mitteilungen/detailansicht/erneuerbare-energien-ziel-2020-rueckt-immer-weiter-weg/
[2] BMUB, November 2016, „Klimaschutzplan 2050“
[3] AGORA Energiewende, 07.09.2017, „Deutschlands Klimaziel 2020 ist noch weiter weg als gedacht“
[4] VEE, Februar 2017, Kurzstudie „Stand der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in Sachsen“ - Entwicklung von 2002 bis 2016,
https://www.vee-sachsen.de/studien-broschueren/oekostrom-waechst-sachsen-kaum-noch
[5] Wo steht die sächsische Energiewende 2020?, Hans-Jürgen Schlegel,
https://www.vee-sachsen.de/artikel/vortrag-wo-steht-die-saechsische-energiewende-2020-hans-juergen-schlegel
[6] Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in Regionalplanung unzulässig, Dr. Dana Kupke, 22.08.2016