Änderung des sächsischen Straßengesetzes

Stellungnahme der VEE Sachsen e.V. zur geplanten Änderung des sächsischen Straßengesetzes

Die VEE Sachsen e.V. fordert das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf, den Vorschlag zur Änderung des Straßengesetzes wieder zurück zu ziehen.

Begründung

Einleitung

Das sächsische Energie- und Klimaprogramm (EKP) sieht vor, dass der Freistaat bis 2023 den Anteil der Erneuerbaren Energien auf mindestens 28% des Bruttostromverbrauchs erhöhen will. Weiterhin will Sachsen Arbeitsplätze im Bereich Erneuerbare Energien erhalten und besonders in den Bereichen Speicherung und Energieeffizienz neue Arbeitsmarktinitiativen ergreifen.

Durch den Landesentwicklungsplanung (LEP) werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Freistaat Sachsen festgelegt. Sachsen will Rahmenbedingung schaffen zur „Förderung von Innovation und Wachstum“ und für eine „sichere, bezahlbare und umweltgerechte Energieversorgung“. Einer der neun Handlungsschwerpunkte des LEP 2013 ist die „Schaffung der räumlichen Voraussetzungen zum Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien“. Im Kapitel 5.1 „Energieversorgung“ ergeht der Auftrag an die Träger der Regionalplanung zur Hinwirkung auf einen „flächensparenden, effizienten und umweltverträglichen Ausbau der Nutzung der Erneuerbaren Energien“ und die „dezentrale Konzentration der Windenergienutzung durch Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten“.

Um diese Ziele zu erreichen, muss der Windkraft in Sachsen angemessen Raum gegeben werden. Die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorgeschlagene Gesetzesänderung im Straßenrecht läuft den oben genannten Zielen der Staatsregierung zuwider. Der Vorschlag läuft auf eine massive Einschränkung möglicher Flächen zur Nutzung der Windenergie hinaus. Damit wäre ein weiterer Ausbau nur schwer möglich, und die Ziele der sächsischen Staatsregierung können so nicht erreicht werden.

Im Folgenden soll begründet werden, warum sich gerade Infrastrukturtrassen besonders gut eignen, um dort Windenergieanlagen zu errichten.

Infrastrukturtrassen

Die sich regelmäßig treffende Bund-Länder-Initiative Windenergie unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, hat 2012 ein „Handreichung zu Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen“ herausgegeben.

Aus dieser geht hervor, dass nicht nur aus Akzeptanzgründen (Lärm, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes), sondern auch aus Sicht des Arten‐und Natur­schutzes eine Bündelung von Umweltbelastungen anzustreben ist. Das bedeutet, dass Bauvorhaben für Windenergieanlagen in diesen Bereichen konzentriert werden sollen. Es heißt weiter in diesem Papier, dass „Standorte entlang von Infrastrukturtrassen daher im Einzelfall nach fachlichen und einheitlichen Kriterien…“ geprüft werden sollen (Einzelfallprüfung).

Die Bereiche in der Nähe von Straßen sind besonders prädestiniert für die Ausweisung als Windenergieflächen, da es sich um einen vom Verkehr ohnehin durch Lärm und Abgase belasteten Raum handelt.  Diese Gebiete sind in der Vergangenheit daher bevorzugt als Windvorrangflächen seitens der Regionalplanung ausgewiesen worden.

Durch die neuen Abstände im Gesetzesvorschlag würde diese Planungsmethodik ad absurdum geführt. Letztendlich führt dies zu einer immer weiteren Verknappung von Freiflächen für die Windenergie. Die Vorgaben aus dem Landesentwicklungsplan können somit nicht erfüllt werden.

Gefahrenpotential

Von Windenergieanlagen geht im Allgemeinen keine Gefahr aus. Beim Sturm „Kyrill“  im Januar 2007 hat in Sachsen, im Gegensatz zu vielen Wäldern, keine einzige WEA Schaden genommen.

Weiterhin haben Windenergieanlagen keinerlei nachweisbaren Einfluss auf Unfälle im Straßenverkehr und auch der Verkehrsfluss ist davon nicht beeinträchtigt. Sollten tatsächlich Gefahren sowie Unfälle im Straßenverkehr möglich sein, so muss man diese Gefahr analysieren. Das Gefahrenpotential muss im Einzelfall durch unabhängige Experten realistisch abgeschätzt werden um dann eine Entscheidung treffen zu können.

Anders als bei Strommasten von Freileitungen sind bisher keine wetterbedingten Störungen des Straßenverkehrs durch Windenergieanlagen dokumentiert. Dagegen sind insgesamt 459 Masten durch wetterbedingte Zusatzlasten im Zeitraum 1980 bis 2005 stark beschädigt oder vollständig zerstört worden.

Bei Windenergieanlage sind selbst Havarien der Rotorblätter und Gondeln  äußerst selten und es bestand nie eine unmittelbare Gefahr für den Menschen.

Abstände

Entlang von öffentlichen Straßen gelten gesetzliche Anbauverbotszonen nach dem Bundes­fernstraßengesetz und den Landesstraßengesetzen. Danach dürfen Hochbauten jeder Art (hier Windenergieanlagen) außerhalb der Ortsdurchfahrten längs von Bundesautobahnen in einer Entfernung bis 40 Metern und entlang von Bundesstraßen in einer Entfernung bis 20 Metern, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet wer­den.

Die straßenrechtlichen Abstandsregelungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz beziehen sich bei Windenergieanlagen auf die äußerste Rotorblattspitze. Das Landesstraßengesetz in Sachsen (SächsStrG) und die darin ent­halten Vorschriften für die Landes‐, Kreis‐und Gemeindestraßen enthalten folgende Vor­gaben die auch in Zukunft zu berücksichtigen sind

Tabelle 1: Abstandsgebote nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und nach Landesstraßengesetz (SächsStrG) in Sachsen

BAB

Bundesstraße

Landesstraße

Kreisstraße

40 m

20 m

20 m

20 m

Fazit

Da keine Gefahr für den Straßenverkehr in Sachsen von Windenergieanlagen ausgeht fordert die VEE Sachsen e.V., das aktuell gültige Sächsische Straßengesetz nicht zu ändern. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird daher aufgefordert, den Vorschlag zur Änderung des Straßengesetzes wieder zurück zu ziehen.

Dresden, 27. 05. 2014

Das Präsidium

Dr. Wolfgang Daniels                                                                       Kerstin Mann